FG Hamburg - Urteil vom 07.11.2007
5 K 253/05
Normen:
EStG § 9 ;

Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei Wohnung im Elternhaus und doppelt so großer Wohnung am Beschäftigungsort

FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 5 K 253/05

DRsp Nr. 2008/1945

Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei Wohnung im Elternhaus und doppelt so großer Wohnung am Beschäftigungsort

Ein allein stehender Steuerpflichtiger hat seinen Haupthausstand am Beschäftigungsort, wenn er dort über eine adäquate, doppelt so große Wohnung verfügt wie am Heimatort und sich die dortige Wohnung im Elternhaus befindet.

Normenkette:

EStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung.

Der 19.. Geborene Kläger lebte seit 19.. Mit in A in dem von den Eltern errichteten Einfamilienhaus (siehe im Erörterungstermin überreichten Grundriss und Fotos des Hauses). Das Haus verfügt über 2 Kinderzimmer von 12,18 qm und 11,37 qm, die von einem kleinen Nebenflur abgehen und durch ein ebenfalls von diesem Flur erreichbares Duschbad von 5 qm getrennt sind.