Streitig ist die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung.
Der 19.. Geborene Kläger lebte seit 19.. Mit in A in dem von den Eltern errichteten Einfamilienhaus (siehe im Erörterungstermin überreichten Grundriss und Fotos des Hauses). Das Haus verfügt über 2 Kinderzimmer von 12,18 qm und 11,37 qm, die von einem kleinen Nebenflur abgehen und durch ein ebenfalls von diesem Flur erreichbares Duschbad von 5 qm getrennt sind.
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