FG München - Urteil vom 28.11.2000
13 K 2761/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ;

Doppelte Haushaltsführung eines verheirateten Steuerpflichtigen mit Familienwohnsitz am Beschäftigungsort unter Beibehaltung der Wohnung am früheren Beschäftigungsort

FG München, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 2761/97

DRsp Nr. 2002/3299

Doppelte Haushaltsführung eines verheirateten Steuerpflichtigen mit Familienwohnsitz am Beschäftigungsort unter Beibehaltung der Wohnung am früheren Beschäftigungsort

1. Ein verheirateter Arbeitnehmer, der für zwei Jahre an eine andere Niederlassung seines Arbeitgebers versetzt wird, hat keine doppelte Haushaltsführung, wenn er an dem ... neuen Beschäftigungsort mit seiner Familie wohn und daneben noch die bisherige Familienwohnung an dem früheren Beschäftigungsort beibehält. 2. Unterhält ein verheirateter Arbeitnehmer nach Zuzug (wegen befristeter Versetzung) und Unterbringung seiner Familie in einer für die Familie geeigneten Wohnung einen eigenen Hausstand im Einzugsgebiet des Beschäftigungsortes unter Beibehaltung der früheren Familienwohnung an seinem früheren Beschäftigungsort (in England), sind die Mehraufwendungen wegen der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am Beschäftigungsort -dem Wohnort seiner Familie- befindet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1995 mit den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.