BFH - Urteil vom 18.09.1996
I R 59/95
Normen:
AO (1977) §§ 10, 11, 12 Abs. 2 Nr. 2 ; DBA-Italien (1925) Art. 3 Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; Kapitalausstattungs-VO § 2 Nr. 1; VAG §§ 53c, 106a;
Fundstellen:
BB 1997, 460
BFHE 181, 419
DStZ 1997, 494

Dotationskapital bei ausländischen Versicherungsunternehmen

BFH, Urteil vom 18.09.1996 - Aktenzeichen I R 59/95

DRsp Nr. 1997/2733

Dotationskapital bei ausländischen Versicherungsunternehmen

»1. Bei der Berechnung des inländischen Einkommens eines beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Versicherungsunternehmens, das im Inland eine Zweigniederlassung unterhält, kann ein Teil des im Ausland liegenden Eigenkapitals zumindest dann mitberücksichtigt werden, wenn die inländische Niederlassung nach der Eigenart ihres Geschäfts und den dazu ergangenen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eine Mindestkapitalausstattung benötigt, diese aber nicht zugewiesen erhalten hat. 2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Niederlassung unter diesen Umständen ausländisches Vermögen in dem Umfang zugerechnet wird, in welchem der Mindestbetrag des Garantiefonds nach der Kapitalausstattungs-VO die bilanzierten Kapitalanlagen der Niederlassung übersteigt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 31. Mai 1979 IV B 7 -S 2775- 9/79, BStBl I 1979, 306).