BFH - Beschluß vom 29.10.1997
X R 183/96
Normen:
EStG § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 517
BFH/NV 1998, 645
BFHE 184, 355
BStBl II 1998, 332
DB 1998, 1379
DStZ 1998, 622
NJW 1998, 1664
NZM 1998, 282
NZM 2002, 408
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

BFH, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen X R 183/96

DRsp Nr. 1998/3374

Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

»Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit, weil diese "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht"?«

Normenkette:

EStG § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1990 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind Arbeitnehmer der Firma A GmbH in G, die das Gipserhandwerk betreibt. Der Kläger ist auch Gesellschafter der A GmbH. Er ist außerdem an der Handwerkergruppe T in G beteiligt, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Vertrieb von Gebäuden ist.