BFH vom 07.06.1996
X B 111/95

Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel

BFH, vom 07.06.1996 - Aktenzeichen X B 111/95

DRsp Nr. 1997/8204

"Drei-Objekt-Grenze" beim gewerblichen Grundstückshandel

Die "Drei-Objekt-Grenze" für die Abgrenzung von gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung hat indizielle Bedeutung. Der Kauf und Verkauf von mehr als drei Wohneinheiten in engem zeitlichen Zusammenhang sind Beweisanzeichen, die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechen. Andere Sachverhaltsmerkmale können die Beweisanzeichen erschüttern und eine von ihnen abweichende Entscheidung rechtfertigen.

Für die Praxis: