FG München vom 04.11.1997
16 K 3116/92
Fundstellen:
EFG 1998, 442

Dreimonatsfrist bei auf Baustellen eingesetzten Architekten

FG München, vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 16 K 3116/92

DRsp Nr. 2001/2995

Dreimonatsfrist bei auf Baustellen eingesetzten Architekten

Nach Ablauf von drei Monaten wird eine auswärtige Großbaustelle zu einer (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie von einem angestellten Architekten fortlaufend ein- bis zweimal wöchentlich zur Verrichtung architektentypischer Tätigkeiten aufgesucht wird. Die Fahrten zwischen dieser Arbeitsstätte und der Wohnung unterliegen der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, nicht jedoch die Fahrten zwischen der Hauptarbeitsstätte (Architekturbüro) und der Baustelle.

Gründe:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger, der in ... ein Architekturbüro betreibt, seinen angestellten Architekten in den Streitjahren Reisekosten steuerfrei erstatten durfte.

Die im Durchschnitt 14 Angestellten des Klägers erledigen den wesentlichen Teil ihrer Arbeiten im Atelier in ... Sie müssen aber vor allem im Rahmen der Bauleitungstätigkeit mit wechselnder Intensität Reisen zu den Baustellen, Auftraggebern, Baubehörden etc. unternehmen. Dabei kam es bei einer Jahresarbeitsleistung von ca. 230 Tagen z.B. bei folgenden Angestellten zu folgenden Reisen:

1986 1987 1988 1989 1990/1-6

... 17 40 92 41

... 30 58 101 129 48

... 110 86

... 41 88 95 98 35