BFH, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen IX R 14/00
DRsp Nr. 2003/3211
Drittaufwand; Schuldzinsen nach Schuldbeitritt
1. Schuldzinsen sind als WK nur abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2. Die Aufwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1EStG muss der Stpfl. selbst tragen.3. Übernimmt der Eigentümer-Ehegatte eines ZFH durch Schuldbeitritt die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung für ein Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten, das dieser zur Finanzierung des Objektes aufgenommen hat, so sind die Schuldzinsen ab Zeitpunkt des Schuldbeitritts als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen.4. Der Umstand, dass die Schuldnerschaft des Eigentümer-Ehegatten erst nachträglich eingetreten ändert daran nichts. Unschädlich ist auch, wenn im Innenverhältnis eine Freistellung durch den Nichteigentümer-Ehegatten vereinbart ist.