Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern, daß die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amtspflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma A. nicht zugunsten der Klägerin als eines geschützten "Dritten" wahrzunehmen hatten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.
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