BGH - Beschluß vom 25.09.2003
III ZR 362/02
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BFH/NV-Beilage 2004, 177
DStR 2003, 1940
DVBl 2004, 191
DÖV 2004, 126
NVwZ 2004, 127
VersR 2004, 1135
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Drittbezogenheit von Amtspflichten des Finanzamts bei Festsetzung der Gewerbesteuer

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen III ZR 362/02

DRsp Nr. 2003/13080

Drittbezogenheit von Amtspflichten des Finanzamts bei Festsetzung der Gewerbesteuer

»Zur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Finanzamt im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde wahrzunehmen hat.«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Gründe:

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern, daß die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amtspflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma A. nicht zugunsten der Klägerin als eines geschützten "Dritten" wahrzunehmen hatten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.