BFH - Urteil vom 16.12.1997
VII R 30/97
Normen:
AO 1977 § 166, § 350 ; BGB § 421, § 427, § 709 Abs. 1, § 714, § 744 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 886
BFH/NV 1998, 896
BFHE 185, 105
BStBl II 1998, 319
DB 1998, 1015
DStZ 1998, 558
DStZ 1998, 810
NJW-RR 1998, 1187
NZG 1998, 476
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegen GbR-Gesellschafter

BFH, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen VII R 30/97

DRsp Nr. 1998/6627

Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegen GbR-Gesellschafter

»Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung gemäß § 166 AO 1977 gilt nicht gegenüber dem Gesellschafter einer GbR, der für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, wenn dieser nicht zur Alleinvertretung der GbR berechtigt war. Das gilt auch im Hinblick auf ein etwaiges Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB analog.«

Normenkette:

AO 1977 § 166, § 350 ; BGB § 421, § 427, § 709 Abs. 1, § 714, § 744 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und eine KG waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck es war, ein Grundstück zu erwerben, mit Eigentumswohnungen zu bebauen und diese zu veräußern. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegenüber der GbR einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1985, mit dem er die Veräußerung einer Wohnung wegen offenen Ausweises der Umsatzsteuer in der dem Erwerber erteilten Rechnung der Umsatzsteuer unterwarf. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid nahm das FA den Kläger für die von der GbR geschuldete Umsatzsteuer 1985 nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten nach § 191 der () i.V.m. §§ , , des Bürgerlichen Gesetzbuchs () in Anspruch.