BFH - Urteil vom 15.10.1997
I R 16/97
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; HGB § 240 Abs. 1, 2 §§ 249 252 Abs. 1 Nr. 3 4 § 264 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 739
BFH/NV 1998, 773
BFHE 184, 439
BStBl II 1998, 249
DB 1998, 802
DStZ 1998, 514
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (EFG 1997, 789),

Drohverlustrückstellung bei Leasinggeschäften

BFH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen I R 16/97

DRsp Nr. 1998/4735

Drohverlustrückstellung bei Leasinggeschäften

»1. Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen zum Verlust führenden Geschäfte rechnerisch im Rahmen einer Durchschnittsberechnung zusammengefaßt werden. 3. Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, sind mit den zu erwartenden Gewinnen aus anderen Rücknahmegeschäften nicht zu saldieren. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; HGB § 240 Abs. 1, 2 §§ 249 252 Abs. 1 Nr. 3 4 § 264 Abs. 2 ;

Gründe:

I.