Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG (S-KG), gab die bisher von ihr gemieteten Geschäftsräume zum 30. April 1990 auf und bezog ab 1. Mai 1990 neu errichtete eigene Geschäftsräume. Die angemieteten Geschäftsräume wurden von der Klägerin nicht mehr genutzt. Es war auch nicht möglich, sie unterzuvermieten. Das war bereits bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Streitjahr 1989 am 2. Mai 1990 erkennbar.
Die Klägerin war verpflichtet, die Miete für die angemieteten Räume von monatlich 7250 DM bis zum 30. Juni 1991 weiterzubezahlen. In Höhe des vom 1. Mai 1990 bis zum Auslaufen des Mietvertrages zu zahlenden Betrag in Höhe von (7250 DM x 14 =) 101500 DM bildete sie in der Bilanz zum 31. Dezember 1989 eine Rückstellung.
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