BFH - Urteil vom 07.10.1997
VIII R 84/94
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 1154
BB 1998, 1254
BFH/NV 1998, 1017
BFHE 185, 144
BStBl II 1998, 331
DB 1998, 1162
DStZ 1998, 674
NZG 1998, 520
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Drohverlustrückstellung beim Mieter

BFH, Urteil vom 07.10.1997 - Aktenzeichen VIII R 84/94

DRsp Nr. 1998/8067

Drohverlustrückstellung beim Mieter

»Für die Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinsen für nutzlos gewordene Geschäftsräume ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG (S-KG), gab die bisher von ihr gemieteten Geschäftsräume zum 30. April 1990 auf und bezog ab 1. Mai 1990 neu errichtete eigene Geschäftsräume. Die angemieteten Geschäftsräume wurden von der Klägerin nicht mehr genutzt. Es war auch nicht möglich, sie unterzuvermieten. Das war bereits bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Streitjahr 1989 am 2. Mai 1990 erkennbar.

Die Klägerin war verpflichtet, die Miete für die angemieteten Räume von monatlich 7250 DM bis zum 30. Juni 1991 weiterzubezahlen. In Höhe des vom 1. Mai 1990 bis zum Auslaufen des Mietvertrages zu zahlenden Betrag in Höhe von (7250 DM x 14 =) 101500 DM bildete sie in der Bilanz zum 31. Dezember 1989 eine Rückstellung.