FG Köln - Urteil vom 06.10.2010
13 K 4188/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2012, 724
ZIP-aktuell 2010, Nr. 322

Due Dilligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten

FG Köln, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 13 K 4188/07

DRsp Nr. 2010/23227

Due Dilligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten

Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Dilligence sowie die Kosten der Vertragsvorbereitung, -begleitung und -gestaltung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalbeteiligung sind den Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob Beratungskosten als Nebenkosten der Anschaffung zu aktivieren oder sofort abziehbare Betriebsausgaben sind.

Die Klägerin ist eine in den achtziger Jahren des vorangegangenen Jahrhunderts gegründete Aktiengesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Beratung bei, die Mitwirkung an und die Durchführung von Projekten zur Verbesserung und Entwicklung von .... Sie leitet darüber hinaus eine Gruppe von Unternehmen, die in den vorgenannten Geschäftsfeldern tätig sind.

Die Klägerin wurde zunächst auf Basis der abgegebenen Steuererklärungen im Wesentlichen erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 veranlagt. Die Bescheide standen durchweg unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.