BFH - Beschluß vom 21.08.2000
VII B 113/00
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 194

Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen VII B 113/00

DRsp Nr. 2000/9794

Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

1. Die Rechtsfrage, ob die Geltendmachung eines Duldungsanspruchs die Anfechtung umfasst, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. 2. Es ist nicht erkennbar, inwiefern ein Duldungsbescheid einem Ausländer gegenüber anders begründet oder formuliert werden müsste als gegenüber einem Deutschen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid vom 26. März 1998 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1998 auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die von ihr erworbene Eigentumswohnung rechtmäßig ist.