Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid vom 26. März 1998 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1998 auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die von ihr erworbene Eigentumswohnung rechtmäßig ist.
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