FG Köln - Urteil vom 01.10.2015
4 K 3544/11
Normen:
FGO § 110; FGO § 100 Abs 2 Satz 3;

Durchbrechung der materiellen Rechtskraft nach Steuerfestsetzung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO

FG Köln, Urteil vom 01.10.2015 - Aktenzeichen 4 K 3544/11

DRsp Nr. 2015/19697

Durchbrechung der materiellen Rechtskraft nach Steuerfestsetzung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO

Es ist zulässig, einen nach rechtskräftiger finanzgerichtlicher Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO bekannt gegebenen Umsetzungsbescheid mit dem Ziel anzufechten, eine Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG für bislang nicht streitbefangene Einkünfte und des Absehens von dem antragsgemäß gemäß § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG a.F. vorgenommenen Verlustvortrag anzufechten.

Normenkette:

FGO § 110; FGO § 100 Abs 2 Satz 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob ein nach rechtskräftiger finanzgerichtlicher Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 2 S. 3, 2. HS FGO bekannt gegebener Steuerbescheid mit dem Ziel der Berücksichtigung der Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG für bislang nicht streitbefangene Einkünfte und des Absehens von dem antragsgemäß gemäß § 10d Abs. 1 S. 7 EStG a.F. vorgenommenen Verlustvortrag zulässigerweise mit dem Einspruch angegriffen werden kann.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und privaten Veräußerungsgeschäften. Darüber hinaus bezogen beide Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen.