FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2005
1 K 2020/04
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStDV § 56 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1061
EFG 2006, 896

Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 2020/04

DRsp Nr. 2006/11855

Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung

Wird die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG versäumt, so ist eine Arbeitnehmerveranlagung auch dann nicht durchzuführen, wenn auf den 31.12. des vorangegangenen Jahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer erfolgte.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStDV § 56 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Einkommensteuerveranlagung für 1997 abgelehnt hat.

Für den Kläger ist für das Jahr 1996 eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden. Der Bescheid vom 2. Januar 1998 erging gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am selben Tag erging der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum Schluss des Veranlagungszeitraumes 1996. Nachdem eine geänderte Anlage GSE eingereicht worden ist, hat der Beklagte am 25. Juni 2003 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen. Ebenfalls am 25. Juni 2003 hat er einen Bescheid zum 31. Dezember 1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer erlassen.