KG - Urteil vom 04.12.2007
7 U 77/07
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 631/05

Durchgriffshaftung bei GmbH Gesellschaftern bei Einsatz eines Strohmannes

KG, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 7 U 77/07

DRsp Nr. 2008/12343

Durchgriffshaftung bei GmbH Gesellschaftern bei Einsatz eines Strohmannes

»Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Durchgriffshaftung von GmbH Gesellschaftern, nach denen deren persönliche Haftung in Betracht kommt, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist, kommen auch dann zur Anwendung, wenn jemand als faktischer Geschäftsführer einer GmbH einen Strohmann eingesetzt und keine ordnungsgemäße Buchführung veranlasst bzw. vorgenommen hat.«

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 23. November 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 631/05 - Bezug genommen.