Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 29. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2006 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von 2.720,00 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 43 % und dem Beklagten zu 57 % auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war erforderlich.
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