FG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2012
4 K 170/12
Normen:
EStG § 13a Abs. 6;

Durchschnittssatzbesteuerung: Nettoeinnahmen oder Bruttoeinnahmen?

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 4 K 170/12

DRsp Nr. 2013/4610

Durchschnittssatzbesteuerung: Nettoeinnahmen oder Bruttoeinnahmen?

Unter Einnahmen i. S. des § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG sind die Bruttoeinnahmen zu verstehen. Zwar enthält das Gesetz für die Gewinneinkunftsarten keine ausdrückliche Definition des Einnahmebegriffs. Indes ist der Begriff der Betriebseinnahmen in Anlehnung an die für die Überschusseinkunftsarten geltenden Begriffbestimmung des § 8 Abs. 1 EStG zu definieren; Betriebseinnahmen sind danach alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu zählt auch die in den vereinnahmten Entgelten enthaltene USt.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) neben dem Grundbetrag anzusetzenden Gewinne aus Dienstleistungen für Nichtlandwirte auf der Grundlage der Netto- oder der Bruttoeinnahmen zu ermitteln sind.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist selbständiger Landwirt, der seinen Gewinn für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt. Im Rahmen seines Betriebs erzielt er auch Einnahmen aus Pensionspferdehaltung, die umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegen.