Streitig ist, ob die bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) neben dem Grundbetrag anzusetzenden Gewinne aus Dienstleistungen für Nichtlandwirte auf der Grundlage der Netto- oder der Bruttoeinnahmen zu ermitteln sind.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist selbständiger Landwirt, der seinen Gewinn für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt. Im Rahmen seines Betriebs erzielt er auch Einnahmen aus Pensionspferdehaltung, die umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegen.
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