BVerfG - Beschluss vom 11.11.2021
1 BvR 11/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR 2022, 341
NJW 2022, 769
ZUM-RD 2022, 129
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 62 O 1925/17
OLG Nürnberg, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1523/18

Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen

BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 11/20

DRsp Nr. 2022/379

Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen

Im Zuge der Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits sind die grundrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Diese setzen insbesondere eine genügende Sinnermittlung voraus, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht und Kontext und Begleitumstände berücksichtigt. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Im Übrigen dürfen im Ergebnis Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht verkannt werden, von der bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen auch mit scharfen Äußerungen Gebrauch gemacht werden darf.

Tenor

1.

Das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2019 - 3 U 1523/18 - und das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Juli 2018 - 62 O 1925/17 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. 3. 4.