FG München - Urteil vom 18.10.2012
5 K 1066/08
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 10

EDV-Berater Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs

FG München, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 5 K 1066/08

DRsp Nr. 2013/2587

EDV-Berater Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs

1. Auch ein EDV-Berater ohne entsprechende (Fach)Hochschulausbildung kann geltend machen, einen ingenieurähnlichen Beruf auszuüben, wenn er nachweisen kann, sich das Wissen eines Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet zu haben, sofern die Kenntnisse der Tiefe und Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des Fachstudiums entsprechen. 2. Dabei sind Kenntnisse in Tiefe und Breite erforderlich, über die ein Absolvent der (Fach)Hochschule des Streitjahres verfügt. 3. Ohne ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research kann eine Abschlussprüfung zum Wirtschaftsinformatiker nicht bestanden werden. Diese Fachgebiete gehören zu den Kernbereichen der Wirtschaftsinformatik.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2004 mit seinen Dienstleistungen auf dem Gebiet der EDV gewerblich tätig war oder einen – ingenieurähnlichen – freien Beruf ausübte.