BFH - Urteil vom 18.04.2007
XI R 29/06
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1940
BFH/NV 2007, 2002
BFHE 218, 65
BStBl II 2007, 781
DB 2007, 1904
DStRE 2007, 1236
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 120/02

EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse gewerblich tätig; keine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

BFH, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen XI R 29/06

DRsp Nr. 2007/15392

EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse gewerblich tätig; keine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

»Weist ein Steuerpflichtiger, der über keinen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule oder Bergakademie verfügt und als Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Informatikers hat, ist er gewerblich tätig. Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bildete sich nach Abschluss der mittleren Reife und dem anschließenden Besuch einer kaufmännischen Privatschule seit 1972 kontinuierlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) fort. Seine Kenntnisse für verschiedene Positionen im EDV-Bereich mit Tätigkeitsschwerpunkten im Bereich Datenbankadministration, Datenbankdesign, Systemprogrammierung, Projektleitung, Rechenzentrum-Untersuchung, Anwendungsdesign und Anwendungsentwicklung erwarb er neben dem Selbststudium durch die Teilnahme an diversen Seminaren.