BVerfG - Beschluß vom 11.01.1991
1 BvR 1435/89
Normen:
BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; FGO § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1991, 672
NJW 1992, 38
NVwZ 1992, 159
SGb 1992, 126
ZfZ 1992, 50
Vorinstanzen:
BFH, vom 06.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen II R 148/88

Effektivität des Rechtsschutzes und Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, Beschluß vom 11.01.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1435/89

DRsp Nr. 2005/15735

Effektivität des Rechtsschutzes und Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aus der Auffassung, daß als "Wegfall des Hindernisses" der Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem der Prozeßbeteiligte oder sein Bevollmächtigter von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können, läßt sich nicht die Forderung erheben, daß ein Prozeßbevollmächtigter Veranlassung hat, sich kurz nach Absendung des fristwahrenden Schriftstücks nach dessen Eingang bei Gericht zu erkundigen, wie er auch regelmäßig nicht gehalten ist, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen.

Normenkette:

BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; FGO § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluß des Bundesfinanzhofs, mit dem dieser unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Revision der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen hat.

I.