BVerfG - Beschluß vom 03.04.1992
2 BvR 283/92
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1772
HFR 1992, 726
KKZ 1993, 181
ZKF 1993, 87
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 3024/91
FG München, vom 04.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 2035/91
FG München, vom 04.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 3025/91
FG München, vom 04.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 3978/91

Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs

BVerfG, Beschluß vom 03.04.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 283/92

DRsp Nr. 2005/16026

Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs

Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte ist durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin und ausnahmslos garantiert. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Ungeachtet der Bedenken, die gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestehen, haben die Verfassungsbeschwerden jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit es aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführer beurteilt werden kann, lassen die angefochtenen Entscheidungen keinen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführer erkennen. Insbesondere läßt sich keine Verletzung der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Garantie eines effektiven Rechtsschutzes feststellen. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte ist durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin und ausnahmslos garantiert. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen (vgl. BVerfGE 67, 43 [58 f.]; 51, 268 [284 f.]; BVerfG, Beschluß vom 6. April 1988 - 1 BvR 146/88 -, StRK FGO § 69 R. 283).