BFH - Urteil vom 30.11.1999
IX R 57/98
Normen:
AO § 44 Abs. 1, §§ 124, 125, 155 Abs. 3 S. 1; EStG § 26b;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 678

Ehegatten; Zusammenveranlagung; Einzelbescheide

BFH, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen IX R 57/98

DRsp Nr. 2000/2690

Ehegatten; Zusammenveranlagung; Einzelbescheide

1. Aufgrund der Zusammenveranlagung sind Ehegatten Gesamtschuldner der ESt. 2. Gegen zusammenveranlagte Ehegatten kann wahlweise ein Einzelbescheid oder ein zusammengefasster Bescheid ergehen. Selbst wenn ein Zusammenveranlagungsbescheid ergangen ist, enthält dieser zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste VA, die ein unterschiedliches (verfahrens-)rechtliches Schicksal haben können. 3. Wird eine ESt-Bescheid lediglich an einen der beiden Ehegatten adressiert, handelt es sich um einen Einzelbescheid gegenüber diesem Steuerschuldner.

Normenkette:

AO § 44 Abs. 1, §§ 124, 125, 155 Abs. 3 S. 1; EStG § 26b;

Gründe: