BFH - Beschluß vom 09.11.1998
V R 67/97
Normen:
FGO §§ 27 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 643

Ehrenamtliche Richter; nichtvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluß vom 09.11.1998 - Aktenzeichen V R 67/97

DRsp Nr. 1999/3538

Ehrenamtliche Richter; nichtvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

1. Die unrichtige Anwendung einer Vorschrift, die die Besetzung des Gerichts betrifft, führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wenn sich der Gesetzesverstoß zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Das gilt auch hinsichtlich der Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern an einer mündlichen Verhandlung. 2. Die nachträgliche Aufzeichnung der Gründe für eine von der Reihenfolge in der Hauptliste abweichende Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern an der mündlichen Verhandlung begründet keinen Formverstoß, weil förmliche aktenkundige Feststellungen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Normenkette:

FGO §§ 27 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: