FG Hessen - Urteil vom 22.12.1998
13 K 2259/97
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Ehrenamtliche Tätigkeit; Aufwendung; außergewöhnliche Belastung; Prozeßkosten; Finanzgericht; Verfassungsmäßigkeit - Berücksichtigung von Aufwendungen für ehrenamtliche

FG Hessen, Urteil vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 13 K 2259/97

DRsp Nr. 2001/1876

Ehrenamtliche Tätigkeit; Aufwendung; außergewöhnliche Belastung; Prozeßkosten; Finanzgericht; Verfassungsmäßigkeit - Berücksichtigung von Aufwendungen für ehrenamtliche

1. Die Verfassung enthält keine Verpflichtung für den Steuergesetzgeber, eine steuerliche Vergünstigung für Aufwendungen vorzusehen, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. 2. Verfahren vor den Finanzgerichten sind in der Regel nicht zwangsläufig, so daß die Verfahrenskosten keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. 3. Die Übernahme von Prozeßkosten durch Eltern für ihre Kinder ist regelmäßig nicht zwangsläufig.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde in den Streitjahren 1988-1992 zusammen mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er war bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1991 als stellvertretender Vorsitzender beim XXX-verband beschäftigt und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als stellvertretender Landesvorsitzender der AAA, Landesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft BBB, Mitglied des Bundesarbeitsausschusses der CCC und weiterer Einrichtungen ist er ehrenamtlich - ohne hieraus Einkünfte zu erzielen - sozial engagiert.