FG München - Urteil vom 28.12.2018
7 K 1302/18
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2;

Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung für einen Terminsverlegungsantrag; Berücksichtigung der Beschaffbarkeit anderer Beweismittel

FG München, Urteil vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 7 K 1302/18

DRsp Nr. 2019/2731

Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung für einen Terminsverlegungsantrag; Berücksichtigung der Beschaffbarkeit anderer Beweismittel

Stichwort: Eine eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung für einen Terminsverlegungsantrag ist nicht ausreichend, wenn andere Beweismittel beschaffbar wären

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2;

Gründe

I.