Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung für einen Terminsverlegungsantrag; Berücksichtigung der Beschaffbarkeit anderer Beweismittel
FG München, Urteil vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 7 K 1302/18
DRsp Nr. 2019/2731
Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung für einen Terminsverlegungsantrag; Berücksichtigung der Beschaffbarkeit anderer Beweismittel
Stichwort: Eine eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung für einen Terminsverlegungsantrag ist nicht ausreichend, wenn andere Beweismittel beschaffbar wären