BFH - Beschluß vom 07.12.2000
VII B 170/00
Normen:
AO § 284 Abs. 6, 8 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 576

Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

BFH, Beschluß vom 07.12.2000 - Aktenzeichen VII B 170/00

DRsp Nr. 2001/4352

Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

1. Im Fall eines sog. qualifizierten Einspruchs darf die Finanzbehörde den Vollstreckungsschuldner nicht vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zwingen. 2. In einem solchen Fall ist der Vollstreckungsschuldner ausreichend entschuldigt, wenn er im zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erscheint.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 6, 8 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Anfechtungsklage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) an das Amtsgericht gerichtete Ersuchen auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen.