1. Die Aufforderung der Vollstreckungsbehörde an den Vollstreckungsschuldner, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, erfolgt i.d.R. mit einer einheitlichen Verfügung.2. Dass diese Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners als Einheit anzusehen sind und die Aufforderungen hierzu in einem einheitlichen Vorgang erfolgen können, folgt aus der Struktur und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 284AO.