BFH - Beschluß vom 07.12.2000
VII B 206/00
Normen:
AO § 284 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 577

Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

BFH, Beschluß vom 07.12.2000 - Aktenzeichen VII B 206/00

DRsp Nr. 2001/4355

Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

1. Die Aufforderung der Vollstreckungsbehörde an den Vollstreckungsschuldner, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, erfolgt i.d.R. mit einer einheitlichen Verfügung. 2. Dass diese Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners als Einheit anzusehen sind und die Aufforderungen hierzu in einem einheitlichen Vorgang erfolgen können, folgt aus der Struktur und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 284 AO.

Normenkette:

AO § 284 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: