BAG - Urteil vom 24.10.2018
7 AZR 92/17
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 172
ArbRB 2019, 70
EzA-SD 2019, 4
NJW 2019, 948
NZA 2019, 108
ZUM-RD 2019, 363
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 186/16
ArbG Leipzig, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3811/15

Eigenart der Arbeitsleistung als Befristungsgrund bei programmgestaltenden Mitarbeitern im RundfunkbereichAbwägung zwischen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses und Ausübung der Rundfunkfreiheit bei der Beurteilung von befristeten Arbeitsverträgen im RundfunkbereichGeltung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit für öffentlich-rechtliche RundfunkanstaltenKein arbeitsrechtlicher Bestandsschutz für Tätigkeitszeiten als freier Mitarbeiter

BAG, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 92/17

DRsp Nr. 2019/11

Eigenart der Arbeitsleistung als Befristungsgrund bei programmgestaltenden Mitarbeitern im Rundfunkbereich Abwägung zwischen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses und Ausübung der Rundfunkfreiheit bei der Beurteilung von befristeten Arbeitsverträgen im Rundfunkbereich Geltung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Kein arbeitsrechtlicher Bestandsschutz für Tätigkeitszeiten als freier Mitarbeiter

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten wegen der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein. Allerdings rechtfertigt allein der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rundfunkfreiheit geschützte Freiraum der Rundfunkanstalt bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts die Befristung nicht. Die Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfordert vielmehr eine Interessenabwägung, bei der die Belange der Rundfunkanstalt und das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen sind (Rn. 12).