I. Der Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war bis zum 10. Januar 2002 als Sanitätsoffiziersanwärter Zeitsoldat und von Oktober 1996 bis September 2001 zum Studium der Pharmazie von der Bundeswehr beurlaubt. Das von der Bundeswehr bezogene Ausbildungsgeld hat der Sohn nach dem Leistungsbescheid vom 10. Juli 2003 zurückzuzahlen, da er auf seinen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen worden ist.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2002 bat der Kläger, seinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum des Studiums zu prüfen. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) antwortete am 19. Februar 2002, der Sohn habe sich wegen seines Dienstverhältnisses nicht in Ausbildung befunden. Außerdem seien ihm Ausbildungsbezüge zugeflossen, über die er habe verfügen können; daran ändere eine spätere Rückzahlung nichts. Eine Nachzahlung der kinderbezogenen Leistungen für den Zeitraum Oktober 1996 bis September 2001 könne daher nicht erfolgen. Die Ablehnung war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2004 legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.
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