BFH - Urteil vom 16.10.2002
X R 74/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1369
DStR 2003, 327
DStRE 2003, 384
NJW 2004, 632
NZM 2003, 865
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2857/96

Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen X R 74/99

DRsp Nr. 2003/2655

Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

»Immobilienobjekte sind in der Regel nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken erworben werden.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb.

Der Kläger erwarb und veräußerte in den Jahren 1988 bis 1993 die folgenden Immobilien:

Anschaffung Veräußerung

Objekt 1 Eigentumswohnung (ETW) 20.12.1984 26.10.1989

Objekt 2 ETW 20.12.1984 18.02.1993

Objekt 3 ETW eigengenutzt seit September 1986 18.06.1986 15.10.1993

Objekt 4 Unbebautes Grundstück 04.03.1988 15.08.1989

Objekt 5 Unbebautes Grundstück 29.03.1988 03.11.1989

Objekt 6 ETW 09.05.1988 05.03.1993

Objekt 7 ETW 26.10.1989 09.03.1993

Im August 1994 verzog der Kläger von Deutschland nach Spanien.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wertete die vorbezeichneten Immobiliengeschäfte als gewerblichen Grundstückshandel. Für das Streitjahr 1993 ermittelte er zunächst einen Gewinn in Höhe von 268 704 DM und erließ einen entsprechenden, auf § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Einkommensteueränderungsbescheid für 1993.