FG Köln - Urteil vom 09.11.2010
2 K 5679/04
Normen:
UStG § 18 Abs. 9 Satz 5; UStDV §§ 59 ff; RL 86/560/EWG Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2; AO § 150 Abs. 3 Satz 1; UStG § 18 Abs. 9 Satz 3;

Eigenhändige Unterschrift; Drittstaatenangehörige; Assoziierungsabkommen Türkei; Verhinderung

FG Köln, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 2 K 5679/04

DRsp Nr. 2011/2640

Eigenhändige Unterschrift; Drittstaatenangehörige; Assoziierungsabkommen Türkei; Verhinderung

1. Bei einer juristischen Person, die nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern in einem Drittstaat ansässig ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die von § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG geforderte "eigenhändige" Unterschrift leisten. 2. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung des Vergütungsantrags des in einem Drittstaat ansässigen Unternehmers ist auch nicht nach § 150 Abs. 3 Satz 1 AO entbehrlich. Soweit nach der Rechtsprechung des BFH ein Aufenthalt im Ausland als Verhinderungsgrund i.S.v. § 150 Abs. 3 Satz 1 AO angesehen wird, ist diese Rechtsprechung auf das Vorsteuervergütungsverfahren eines im Drittstaat ansässigen Unternehmers nicht übertragbar. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei vom 12.9.1963 (BGBl. II 1964, 509) nebst Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 (BGBl. II 1972, 385).

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9 Satz 5; UStDV §§ 59 ff; RL 86/560/EWG Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2; AO § 150 Abs. 3 Satz 1; UStG § 18 Abs. 9 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist der Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeiträume April bis Dezember 1999 und Januar bis Juni 2000.