BFH - Urteil vom 07.11.1997
VI R 45/97
Normen:
AO (1977) § 150 Abs. 3, §§ 110, 80 ; EStG (1990) § 42 Abs. 2 ; EStG (1991) § 46 Abs. 1, 2 Nr. 8, § 25 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BB 1998, 198
BFH/NV 1998, 378
BFHE 184, 381
BStBl II 1998, 54
DB 1998, 352
DStZ 1998, 442
NJW 1998, 776
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Eigenhändigkeit der Unterschrift

BFH, Urteil vom 07.11.1997 - Aktenzeichen VI R 45/97

DRsp Nr. 1998/1235

Eigenhändigkeit der Unterschrift

»Dem Erfordernis der in einem Steuergesetz angeordneten Eigenhändigkeit der Unterschrift ist nicht genügt, wenn ein Bevollmächtigter mit dem Namen des Antragstellers oder Steuerpflichtigen ohne jeden Zusatz oder sonstigen Hinweis auf eine Bevollmächtigung unterschreibt.«

Normenkette:

AO (1977) § 150 Abs. 3, §§ 110, 80 ; EStG (1990) § 42 Abs. 2 ; EStG (1991) § 46 Abs. 1, 2 Nr. 8, § 25 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ungarischer Staatsangehöriger. Er hielt sich in den Streitjahren 1990 und 1991 in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer auf. Seit dem Jahre 1992 lebt er wieder in Ungarn.

Am 30. Dezember 1992 gingen beim Finanzamt X. ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1990 sowie eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 ein. Die Steuererklärungen waren mit dem Namen des Klägers ohne einen Zusatz unterschrieben worden. Darin war erklärt, daß bei ihrer Anfertigung ein Lohnsteuerhilfeverein mitgewirkt habe, dem die Steuerbescheide auch zugeschickt werden sollten.