BFH - Urteil vom 20.03.2003
III R 55/00
Normen:
EigZulG § 5 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2113
BFH/NV 2003, 1473
BFHE 202, 432
BStBl II 2004, 206
DB 2003, 2208
DStR 2003, 1656
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen III 156/1999

Eigenheimzulage: Erstjahr bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze

BFH, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen III R 55/00

DRsp Nr. 2003/11896

Eigenheimzulage: Erstjahr bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze

»1. Erstjahr i.S. des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, in welchem unter Einbeziehung des Vorjahres erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreitet.2. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung erst in einem auf das der Herstellung oder Anschaffung folgenden Jahr, hat er daher unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im vorangegangenen Jahr die maßgebende Grenze nicht übersteigt. Auf die Höhe der Einkünfte im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und im Vorjahr kommt es nicht an.«

Normenkette:

EigZulG § 5 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Kalenderjahren 1995 bis 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben eine 1992 geborene Tochter.

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom Juni 1996 das bebaute Grundstück X zum Kaufpreis von 920 000 DM. Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 1. Oktober 1996 auf die Kläger über. Sie nutzten das Haus seit dem 18. Juli 1997 zu eigenen Wohnzwecken.