FG Nürnberg - Urteil vom 23.10.2001
I 329/99; I 329/99
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 2 ; EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 3 ;

Eigenheimzulage: Fortsetzung der Eigenheimförderung nach dem Tod eines Ehegatten

FG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen I 329/99; I 329/99

DRsp Nr. 2002/4256

Eigenheimzulage: Fortsetzung der Eigenheimförderung nach dem Tod eines Ehegatten

Die für den Tod eines Ehegatten vorgesehene begünstigende Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ist dahin gehend auszulegen, dass die Förderung stets so zu Ende geführt werden kann, wie es ohne den Todesfall bei bestehender Ehe möglich gewesen wäre.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 2 ; EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob hinsichtlich der Gewährung von Eigenheimzulage sogenannter Objektverbrauch eingetreten ist.

Der Kläger hat zusammen mit seiner im Jahre 1999 verstorbenen Ehefrau ab 1997 Eigenheimzulage erhalten, welche das Finanzamt vom Jahre 2000 an wegen Objektverbrauchs nicht mehr gewährt hat. Im Bescheid über die Aufhebung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 vom 5. August 1999 führte das Finanzamt erläuternd aus, dass "nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 Abs. 2 Einkommensteuergesetz) nicht mehr für beide Anspruch auf Eigenheimzulage" bestehe.