Der Kläger hatte die Wohnung nur von Mitte Dezember bis Mitte März des Folgejahres an wenigen Tagen selbst genutzt - vorwiegend um mit Freunden Feste zu feiern - und anschließend vermietet. Das FG kam aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles (insbesondere wegen der finanziellen Situation des noch in Berufsausbildung befindlichen Klägers) zu dem Ergebnis, dass die Vermietung von vornherein als allein wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Wohnung beabsichtigt war und eine dauerhafte Eigennutzung nicht in Betracht kam. Folglich lehnte es die Gewährung der Eigenheimzulage für zwei Jahre ab.
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