FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.12.2001
14 K 99/00
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; EigZulG § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 522

Eigenheimzulage nur für vom Antragsteller selbst getragene Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Eigenheimzulage 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 14 K 99/00

DRsp Nr. 2002/4169

Eigenheimzulage nur für vom Antragsteller selbst getragene Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Eigenheimzulage 1999

Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer eigengenutzten Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG sind einem Antragsteller als eigene Aufwendungen entstanden, wenn er rechtlich verpflichtet ist, den für die Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung aufgenommenen Kredit aus seinen gegenwärtigen oder zukünftigen Einkünften oder Vermögen zurückzuzahlen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller gemeinsam mit seinen Eltern Gesamtschuldner des für die Finanzierung der Herstellungskosten der eigengenutzten Wohnung aufgenommen Darlehens ist und er gegenüber den Eltern verpflichtet ist, die von ihnen erbrachten Darlehensleistungen zu erstatten.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; EigZulG § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Gewährung der Eigenheimzulage für 1999 mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger habe die Herstellungskosten für die von ihm genutzte Eigentumswohnung nicht selbst getragen.