FG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2010
9 K 199/08
Normen:
EigZulG § 4 Satz 2;

Eigenheimzulage: Unentgeltliche Weiternutzung einer Immobilie durch die bisherige Eigentümerin

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 9 K 199/08

DRsp Nr. 2010/23181

Eigenheimzulage: Unentgeltliche Weiternutzung einer Immobilie durch die bisherige Eigentümerin

1. Überlassung einer Wohnung bedeutet, dass der tatsächlich Nutzende die Nutzungsberechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableitet. Das kann aufgrund eines obligatorischen oder dinglichen Rechts, oder auf bloßer Duldung beruhen. 2. An einer Ableitung der Nutzungsberechtigung unmittelbar vom Eigentümer fehlt es, wenn der bisherige Eigentümer sich bei der Übertragung des Objekts ein schuldrechtliches/dingliches Nutzungsrecht vorbehält. 3. Allein aus dem Umstand, dass der Erwerber das Objekt unter unveränderten Wohnverhältnissen dem Veräußerer unentgeltlich zur weiteren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken überlässt, kann nicht auf ein (vereinbartes) faktisches Vorbehaltswohnrecht des Veräußerers geschlossen werden.

Normenkette:

EigZulG § 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage ab 2006.