FG Hessen - Urteil vom 10.07.2000
2 K 957/00
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2; BauNVO § 11 Abs. 2 ;

Eigenheimzulage; Wochenendhaus; Ferienhaus; baurechtswidrig; Nutzung; Baunutzungsverordnung - Versagung der Eigenheimzulage bei baurechtswidriger Nutzung von Wochenendhäusern.

FG Hessen, Urteil vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 2 K 957/00

DRsp Nr. 2001/1803

Eigenheimzulage; Wochenendhaus; Ferienhaus; baurechtswidrig; Nutzung; Baunutzungsverordnung - Versagung der Eigenheimzulage bei baurechtswidriger Nutzung von Wochenendhäusern.

1. Für die Gewährung der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz wird der Begriff der Ferien- oder Wochenendwohnung nicht durch die Intensität (Dauer) der Nutzung, sondern durch die Lage und die Beschaffenheit, also danach bestimmt, ob das Objekt baurechtlich ganzjährig genutzt werden darf oder sich aufgrund seiner Bauweise zum dauernden Bewohnen eignet. 2. Die Gewährung der Eigenheimzulage nach dem EigZulG. ist ausgeschlossen, wenn die Wohnung in einem Sondergebiet ("Ferien- oder Wochenendhausgebiet" im Sinne § 10 Baunutzungsverordnung) belegen ist, das eine dauernde Wohnnutzung untersagt, selbst wenn der Eigentümer gleichwohl das Objekt während des ganzen Kalenderjahres für eigene Wohnzwecke nutzt und die Gemeinde die Anmeldung der Wohnung als Hauptwohnsitz nicht beanstandet und die baurechtswidrige Nutzung (stillschweigend oder ausdrücklich) duldet.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2; BauNVO § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (Beklagte) den Bescheid vom 02.10.1997 über Eigenheimzulage ab 1997 mit Bescheid vom 28.09.1999 gemäß § 11 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ab 1999 aufheben konnte.