Ein ausschließliches Bereithalten zur Vermietung ist nur anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung über die Vermietung der Ferienwohnung während des Zeitraums, in dem er die Wohnung nicht selbst nutzt oder unentgeltlich überläßt, einem ihm nicht nahestehenden Vermittler (z.B. einem überregionalem Reiseveranstalter) überläßt und eine Eigennutzung vertraglich ausschließt (BdF-Schreiben vom 4.5.1994, BStBl I, 285 unter Tz. 2.2.1).
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