BFH - Urteil vom 20.11.2003
III R 14/03
Normen:
EStG § 10e ; EigZulG § 2 Abs. 1, 2 § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 616
ZfIR 2004, 493
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5575/00

EigZul: Ausbauten und Erweiterungen

BFH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen III R 14/03

DRsp Nr. 2004/3479

EigZul: Ausbauten und Erweiterungen

1. Ob eine Wohnung i.S.d. EigZulG vorhanden ist, richtet sich nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts.2. Zur Auslegung der Begriffe "Ausbau" und "Erweiterung" sind die Begriffsbestimmungen in § 17 des II. WoBauG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung heranzuziehen.3. Eine ETW wird nur hergestellt, wenn durch die Baumaßnahmen eine bautechnisch neue Wohnung entsteht. Die rechtliche Verselbstständigung einer vorhandenen Wohnung, die nur erweitert und/oder ausgebaut wird, ist eine Herstellung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG.

Normenkette:

EStG § 10e ; EigZulG § 2 Abs. 1, 2 § 9 Abs. 2 ;

Gründe: