Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben im Februar 1998 ein bebautes Grundstück. Ein Vorvoreigentümer hatte 1960 darauf ein Gebäude errichtet, in dem sich ebenerdig eine Autoreparaturwerkstatt befand, darüber eine Wohnung mit rd. 90 qm und schließlich ein Dach mit Spitzboden.
Aufgrund einer Baugenehmigung von 1984 trugen die Voreigentümer und Verkäufer das alte Dachgeschoss ab und errichteten einen neuen Dachstuhl mit Biberschwanzeindeckung, verbanden die Geschosse durch ein neu errichtetes Treppenhaus und versahen die Außenfassaden mit einem Klinkermauerwerk sowie einer Isolierung.
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