BFH - Beschluss vom 28.11.2002
IX B 131/02
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 298

EigZul; Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG; Förderung von Neubauten

BFH, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen IX B 131/02

DRsp Nr. 2003/395

EigZul; Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG; Förderung von Neubauten

Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG. Der Gesetzgeber hat seine Gestaltungsfreiheit nicht willkürlich missbraucht, in dem er Neubauten mehr als Altbauten oder Ausbauten und Erweiterungen förderte.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben im Februar 1998 ein bebautes Grundstück. Ein Vorvoreigentümer hatte 1960 darauf ein Gebäude errichtet, in dem sich ebenerdig eine Autoreparaturwerkstatt befand, darüber eine Wohnung mit rd. 90 qm und schließlich ein Dach mit Spitzboden.

Aufgrund einer Baugenehmigung von 1984 trugen die Voreigentümer und Verkäufer das alte Dachgeschoss ab und errichteten einen neuen Dachstuhl mit Biberschwanzeindeckung, verbanden die Geschosse durch ein neu errichtetes Treppenhaus und versahen die Außenfassaden mit einem Klinkermauerwerk sowie einer Isolierung.