FG Nürnberg - Urteil vom 04.12.2003
VI 361/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

FG Nürnberg, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen VI 361/02

DRsp Nr. 2004/4025

Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn bei keinem der Hausbewohner eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungs- oder der Gehfähigkeit durch die entsprechenden Merkmale im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen ist bzw. die Notwendigkeit der Anschaffung nicht durch ein vor dem Kauf erstelltes ärztliches Gutachten bestätigt wird.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.