OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.12.1996
3 W 171/96
Normen:
AktG § 122 Abs. 1; AktG § 67;
Vorinstanzen:
LG Landau, - Vorinstanzaktenzeichen T 157/96

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung einer AktiengesellschaftNachweis der Aktionärstellung in Fällen von NamensaktienEintragung im AktienbuchFehlerhafte Löschung einer Eintragung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 3 W 171/96

DRsp Nr. 2022/11295

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Nachweis der Aktionärstellung in Fällen von Namensaktien Eintragung im Aktienbuch Fehlerhafte Löschung einer Eintragung

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

II.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5 000,-- DM festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 122 Abs. 1; AktG § 67;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beteiligten zu 3) einer Aktiengesellschaft.