FG Münster - Urteil vom 25.01.2024
10 K 1934/21 E
Normen:
EStG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 611

Einbeziehen des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften in die Festsetzung der Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 10 K 1934/21 E

DRsp Nr. 2024/2585

Einbeziehen des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften in die Festsetzung der Einkommensteuer

1. Die Einkommensteuer ist verschiedenen insolvenzrechtlichen Forderungskategorien zuzuordnen, nämlich Insolvenzforderungen, Masseverbindlichkeiten als Forderungen gegen die Insolvenzmasse sowie Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen. 2. Die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Steuer ist keine Masseverbindlichkeit, wenn die Beschlagnahme vor und die Versteigerung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2021 wird dahingehend geändert, dass die vom Beklagten bisher berücksichtigten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 111.111 € [Betrag wurde zwecks Neutralisierung im gesamten Urteil geändert] nicht mehr angesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1;

Tatbestand