FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2001
4 K 97/98
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 2 Abs. 7 S. 3 ; EStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 7 S. 2 ; DBA-Schweden; AO 1977 § 2 ; GG Art. 59 Abs. 2 ; GG Art. 25 ; EStG § 31 S. 4 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 S. 2 ; EStG § 32 Abs. 6 S. 4 ; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 410

Einbeziehung ausländischer Einkünfte in den Progressionsvorbehalt bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht; Vorrang des Progressionsvorbehalts vor Doppelbesteuerungsabkommen; Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und im Ausland gezahltem Kindergeld in Wegzugsfällen; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 4 K 97/98

DRsp Nr. 2002/983

Einbeziehung ausländischer Einkünfte in den Progressionsvorbehalt bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht; Vorrang des Progressionsvorbehalts vor Doppelbesteuerungsabkommen; Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und im Ausland gezahltem Kindergeld in Wegzugsfällen; Einkommensteuer 1996

1. Ist ein Steuerpflichtiger während des Veranlagungszeitraums nur zeitweise - bis zu seinem Wegzug in sein Heimatland- unbeschränkt steuerpflichtig und hat er dort seit seinem Wegzug nur nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte erzielt, so sind diese ausländischen Einkünfte bei der inländischen Veranlagung gleichwohl dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. 2. In Wegzugsfällen, bei nur zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht, hat die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf ausländische Einkünfte Vorrang vor den Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen ("treaty overriding"; hier: Vorrang der §§ 2 Abs. 7, § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG vor dem DBA-Schweden).