FG Köln - Urteil vom 22.11.2012
6 K 3506/10
Normen:
GG Art 3; GG Art 20 Abs 1; EStG § 3 Nr 1 a); SGB V § 44 Abs 1; EStG § 32b Abs 1 Nr 1 b);
Fundstellen:
DStRE 2014, 410

Einbeziehung des Krankengeldes lediglich gesetzlicher Krankenkassen verfassungsgemäß

FG Köln, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 6 K 3506/10

DRsp Nr. 2013/21292

Einbeziehung des Krankengeldes lediglich gesetzlicher Krankenkassen verfassungsgemäß

1) Die Einbeziehung des Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 b) EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 GG. Es kommt nicht darauf an, dass der gesetzlich Krankenversicherte den Beitrag nunmehr allein aufzubringen hat. 2) Für die Höhe des einbezogenen Betrages gilt das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG.

Normenkette:

GG Art 3; GG Art 20 Abs 1; EStG § 3 Nr 1 a); SGB V § 44 Abs 1; EStG § 32b Abs 1 Nr 1 b);

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und sind in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Klägerin bezog im Streitjahr 2009 von ihrer Krankenkasse, der …/in A, EUR 9.649,– Krankengeld. Ein Restbetrag von EUR 466,– für 2009 wurde der Klägerin im Laufe des Jahres 2010 ausgezahlt.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2009 der Kläger mit Bescheid vom 30.08.2010 auf EUR 2.979,– fest. Bei der Veranlagung unterwarf er erklärungsgemäß Krankengeld in Höhe von EUR 10.115,– dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32 b Abs. Nr. . Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage.