BFH - Urteil vom 23.03.2021
VII R 24/19
Normen:
ZK Art. 29, Art. 31; UZK Art. 70, Art. 74 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1321
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3225/17

Einbeziehung von Zahlungen an einen Dritten für Schadstoff- und Qualitätsprüfungen bei der Ermittlung des Zollwerts von Waren

BFH, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen VII R 24/19

DRsp Nr. 2021/11641

Einbeziehung von Zahlungen an einen Dritten für Schadstoff- und Qualitätsprüfungen bei der Ermittlung des Zollwerts von Waren

Zahlungen, die der Einführer von Waren an einen im Drittland ansässigen Dritten für Schadstoff- und Qualitätsprüfungen gezahlt hat, um eine Vertragskonformität der eingeführten Waren sicherzustellen, gehören zum Zollwert.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.11.2018 – 4 K 3225/17 Z und der Einfuhrabgabenbescheid vom 22.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2017 werden aufgehoben, soweit für die Einfuhren vom 11.12.2013 bis zum 26.03.2014 wiederholt Zoll nacherhoben wurde.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das Hauptzollamt zu 9 % und die Klägerin zu 91 %.

Normenkette:

ZK Art. 29, Art. 31; UZK Art. 70, Art. 74 Abs. 3;

Gründe

I.