FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2019
4 K 177/16
Normen:
ZK Art. 29 Abs. 1 Buchst. a)-b); ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. b); ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Nr. ii) und Nr. iv); ZK Art. 220 Abs. 1; ZK-DVO Art. 148;

Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten; Nacherhebung von Einfuhrabgaben; Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungen

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 4 K 177/16

DRsp Nr. 2022/7887

Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten; Nacherhebung von Einfuhrabgaben; Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungen

1. Kosten, die dem Käufer durch die Beauftragung von inländischen Werbeagenturen für die Erstellung von Druckdateien entstanden sind, sind, wenn der Käufer dem Verkäufer die Druckdateien kostenlos zur Verfügung stellt, um Aufklebeetiketten für die Einzelhandelsverpackungen der Einfuhrwaren herzustellen, bei der Ermittlung des Zollwertes nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK zollwerterhöhend zu berücksichtigen.2. Derartige Gestaltungskosten können weder unmittelbar nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) iv) ZK noch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus dieser Vorschrift als nicht zollwerterhöhend bewertet werden.

Normenkette:

ZK Art. 29 Abs. 1 Buchst. a)-b); ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. b); ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) Nr. ii) und Nr. iv); ZK Art. 220 Abs. 1; ZK-DVO Art. 148;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben, die bedingt ist durch die Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten.